Wer Denkmäler absichtlich verfallen lässt, kann sich nicht auf unzumutbare Kosten bei der Sanierung berufen und den Abriss beantragen. Als Mitglied des Petitionsausschusses habe ich die Expertenanhörung zu diesem Thema angeregt. Nun sind die notwendigen Verbesserungsvorschläge auf dem Tisch.

Bei der Sitzung des Petitionsausschusses im Schweriner Landtag befassten wir uns mit einer Petition, die den Abriss eines verfallenen Denkmals thematisierte. Dieser im Privateigentum befindliche "Schandfleck des Ortes" kann aber weder enteignet noch aus der Denkmalliste gestrichen werden. Denn auch ein verfallen gelassenes Denkmal ist zu schützen und das Eigentum verpflichtet.

Auf der Webseite des Landtages ist zu der Sitzung nachzulesen:

"Absichtlich herbeigeführter Verfall von Denkmälern - Petitionsausschuss fordert Gesetzesänderung

In der gestern durchgeführten Beratung des Petitionsausschusses wurde
eine Petition erörtert, in der die Petentin beklagte, dass ein ehemals
denkmalgeschütztes Haus in ihrem Wohnort abgerissen wurde, da eine
Sanierung nicht durchgesetzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund
forderte sie, dass im Denkmalschutzgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern eine stärkere gesetzliche Erhaltungspflicht
verankert wird. Denn § 6 Denkmalschutzgesetz sieht zwar Pflichten für
Denkmaleigentümer vor, aber nur, solange sie im Rahmen des Zumutbaren sind.

Auch die Mitglieder des Petitionsausschusses hinterfragten, ob diese
Regelung ausreichend ist, um die Denkmäler angemessen vor einem Verfall
zu schützen und letztlich vor einem Abbruch zu bewahren. Sie beschlossen
daher, eine Sachverständigenanhörung durchzuführen, um sich
Hintergründe und Möglichkeiten aufzeigen zu lassen, wie die derzeit
praktizierte Verfahrensweise zum Erhalt von Denkmälern im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Vorgaben geändert werden kann. Zu dieser Beratung wurden der 20 Jahre in der Denkmalpflege tätige Sachverständige
Professor Davydov von der Hochschule für Polizei und öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie die Staatssekretärin des
Wissenschafts- und Kulturministeriums, Frau Bowen, eingeladen.

Historische Grenzstation zwischen Preußen und Schweden

Professor Davydov stellte zunächst dar, wie der Begriff des Zumutbaren durch die Rechtsprechung definiert worden sei, und welche Beurteilungsspielräume die Denkmalschutzbehörden hätten, um einen Erhalt gegenüber den Eigentümern durchzusetzen. Aus der im Grundgesetz verankerten Eigentumsgarantie folge, dass einem Eigentümer der Erhalt einer denkmalgeschützten Immobilie nicht zugemutet werden kann, wenn der Zustand des Gebäudes eine Nutzung oder einen Verkauf nahezu unmöglich macht. In diesen Fällen sei grundsätzlich eine Abrissgenehmigung zu erteilen. Nach der neueren Rechtsprechung könnten sich die Eigentümer aber nicht auf die Unzumutbarkeit des Erhalts berufen, wenn sie den Verfall bewusst herbeigeführt haben. Dies sei mittlerweile auch in einer Vielzahl von Landesdenkmalschutzgesetzen ausdrücklich verankert, was sich auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern empfehle, so der Sachverständige.

Staatssekretärin Bowen erläuterte, dass der Koalitionsvertrag eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes in dieser Legislaturperiode vorsehe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung, die sich nicht nur auf das Kriterium der Zumutbaren beziehe, sondern auch die Belange des Klimaschutzes berücksichtige, sei die Einleitung eines Gesetzänderungsverfahrens für das Jahr 2024 vorgesehen. Zur Wahrung des Denkmalwertes werde mit der Novellierung zudem das Ziel verfolgt, frühzeitig darauf hinzuwirken, dass die Denkmäler nicht dem Verfall preisgegeben werden.

Im weiteren Verlauf der Beratung wurde erörtert, durch welche Eigenschaften der Denkmalwert beeinflusst werde, und ab wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Zumutbarkeitsklausel vorliegt. Dabei stellten die Ausschussmitglieder fest, dass es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, das historische Erbe des Landes zu bewahren, und hierfür weitergehende Regelungen erforderlich sind. In Anbetracht dessen beschloss der Petitionsausschuss, dem Landtag zu empfehlen, die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, um sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einzubeziehen.

Textquelle: Webseite der Enquete-Kommission

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